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Begleitete Besuchskontakte

Kinder und Jugendliche, ihre Eltern sowie Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684 und 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts in Form der Begleiteten Besuchskontakte (§ 18 Abs. 3 SGB VIII i. V. mit § 1684, Abs. IV, Sätze 3 und 4 BGB).
